So ist die Region von Lahore nach Quetta u.a. als Transitroute der Taliban zwischen dem pakistanischen Stammesgebiet Waziristan und Afghanistan sowie wegen der labilen Sicherheitslage bekannt (…). Eine Vorkehr, die der Beschränkung des Risikos auf ein vernünftiges Mass dienen würde, ist deshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (…) – ausgeschlossen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 292). Denn die Gefahr für Leib und Leben lässt sich unter diesen Umständen unabhängig von allfälligen, vorgängig getroffenen Massnahmen (…) vorliegend nicht beeinflussen.