8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits eine touristische Reise durch Pakistan als absolutes Wagnis Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Da sich der Beschwerdeführer bei der Rückreise spontan dazu entschieden hat, von der geplanten Route abzuweichen und neu die Nordroute zu befahren, ist dies gar als besonders schweren Fall zu qualifizieren. So ist die Region von Lahore nach Quetta u.a. als Transitroute der Taliban zwischen dem pakistanischen Stammesgebiet Waziristan und Afghanistan sowie wegen der labilen Sicherheitslage bekannt (…).