50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem Alternativen gehabt hätte, seine Hin- und Rückreise nach Indien zu realisieren, ohne Pakistan durchqueren zu müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Verschiffung von Indien aus kaum realisierbar und kostenmässig kaum vernünftig gewesen wäre (…), vermögen nicht zu überzeugen. 8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits eine touristische Reise durch Pakistan als absolutes Wagnis Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.