Da der Beschwerdeführer die Reise trotzdem durchgeführt hat, hat er sich bewusst einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und ist damit ein absolutes Wagnis nach Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich barg, dass sich mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck des Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen.