Da der Beschwerdeführer sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise von Indien in die Schweiz Pakistan durchquert hat, hat er sich über die entsprechende Empfehlung wissentlich hinweggesetzt. Da sich der Beschwerdeführer vor der Reise durch Pakistan mit den Reiseempfehlungen des EDA auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er von der speziellen Gefahrenlage im Land sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan Kenntnis hatte (...). Da der Beschwerdeführer die Reise trotzdem durchgeführt hat, hat er sich bewusst einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und ist damit ein absolutes Wagnis nach Art.