Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt. Im Vordergrund liegt das Gefahrenmoment und es ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen hat, sodass auch dann ein Wagnis vorliegen kann, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 312 ff.; BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). 7.5 Es ist (…) zusammenfassend festzuhalten, dass das EDA im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers durch Pakistan (Juli 2011) ausdrücklich von touristischen Reisen abgeraten hat.