Aus den Erwägungen: 6.1 Gestützt auf Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.