Nach Einholen der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juli 2011 die Ausrichtung sämtlicher Geldleistungen, da es sich vorliegend um einen schweren Fall eines Wagnisses handle. Trotz der dagegen am 26. September 2012 erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 daran fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 6.1 Gestützt auf Art.