Sachverhalt: Der bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 20. Juli 2011 melden, er sei in Balochistan, Pakistan, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin C. entführt worden. Nach Einholen der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juli 2011 die Ausrichtung sämtlicher Geldleistungen, da es sich vorliegend um einen schweren Fall eines Wagnisses handle.