Art. 39 UVG, Art. 50 Abs. 1 und 2 UVV. Die Reise durch Pakistan trotz des Wissens um die spezielle Gefahrenlage im Land aufgrund der Reiseempfehlungen des EDA sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan ist als absolutes Wagnis zu qualifizieren. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich birgt, dass sich mit Blick auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen.