{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-2_2014-06-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=124809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "45205d15e999e283c03317e6d9e0c548"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:46", "Checksum": "c881e5969e5db7444ea278567d71b94d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n7.5 Es ist (…) zusammenfassend festzuhalten, dass das EDA im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers durch Pakistan (Juli 2011) ausdrücklich von touristischen Reisen abgeraten hat. Da der Beschwerdeführer sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise von Indien in die Schweiz Pakistan durchquert hat, hat er sich über die entsprechende Empfehlung wissentlich hinweggesetzt. Da sich der Beschwerdeführer vor der Reise durch Pakistan mit den Reiseempfehlungen des EDA auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er von der speziellen Gefahrenlage im Land sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan Kenntnis hatte (...). Da der Beschwerdeführer die Reise trotzdem durchgeführt hat, hat er sich bewusst einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und ist damit ein absolutes Wagnis nach Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich barg, dass sich mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck des Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem Alternativen gehabt hätte, seine Hin- und Rückreise nach Indien zu realisieren, ohne Pakistan durchqueren zu müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Verschiffung von Indien aus kaum realisierbar und kostenmässig kaum vernünftig gewesen wäre (…), vermögen nicht zu überzeugen.\n8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits eine touristische Reise durch Pakistan als absolutes Wagnis Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Da sich der Beschwerdeführer bei der Rückreise spontan dazu entschieden hat, von der geplanten Route abzuweichen und neu die Nordroute zu befahren, ist dies gar als besonders schweren Fall zu qualifizieren. So ist die Region von Lahore nach Quetta u.a. als Transitroute der Taliban zwischen dem pakistanischen Stammesgebiet Waziristan und Afghanistan sowie wegen der labilen Sicherheitslage bekannt (…). Eine Vorkehr, die der Beschränkung des Risikos auf ein vernünftiges Mass dienen würde, ist deshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (…) – ausgeschlossen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 292). Denn die Gefahr für Leib und Leben lässt sich unter diesen Umständen unabhängig von allfälligen, vorgängig getroffenen Massnahmen (…) vorliegend nicht beeinflussen. Es kommt hinzu, dass sich das Risiko durch die Routenänderung und die Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte noch einmal erheblich erhöht hat.\n9. Mit der Routenänderung und der Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte in Loralai ist die Reise des Beschwerdeführers als besonders schweren Fall eines absoluten Wagnisses zu qualifizieren und es ist gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV der Anspruch auf Geldleistungen zu verweigern (vgl. dazu E. 6.1 hiervor).\n9.1 So sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 50 Abs. 1 UVV in jedem Fall erfüllt; diese muss mindestens 50 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 4; 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 6). Es kann offen bleiben, ob der Handlung des Beschwerdeführers allenfalls auch ein grobfahrlässiges Verhalten nach Art. 37 Abs. 2 UVG zugrunde liegt (…), da die Leistungskürzung infolge eines Wagnisses derjenigen wegen Grobfahrlässigkeit vorgeht (BGE 138 V 522 E. 7.3 S. 533; 134 V 340 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 7.1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (…).\n9.2 Die Qualifizierung der vorliegenden Handlung als ein absolutes Wagnis, das die Verweigerung von Geldleistungen nach sich zieht, rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse, in der Fassung nach der Totalrevision vom 16. Juni 2010. Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146). Nach der erwähnten Empfehlung Nr. 5/83 werden als besonders schwere Fälle, die eine Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen, die folgenden exemplarisch aufgeführt: die Durchführung einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Mahnung durch erfahrene Bergsteiger sowie das gefährliche Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit und in stark alkoholisiertem Zustand (lit. c). Obwohl diese Fälle mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vereinbar sind, zeigen sie doch auf, welcher Art und Schwere die vorgenommene Handlung sein muss."}