{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2013-2_2014-06-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=124809&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "45205d15e999e283c03317e6d9e0c548"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2013.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:46", "Checksum": "c881e5969e5db7444ea278567d71b94d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2014 VSBES.2013.2\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\nArt. 39 UVG, Art. 50 Abs. 1 und 2 UVV. Die Reise durch Pakistan trotz des Wissens um die spezielle Gefahrenlage im Land aufgrund der Reiseempfehlungen des EDA sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan ist als absolutes Wagnis zu qualifizieren. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich birgt, dass sich mit Blick auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen.\nSachverhalt:\nDer bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 20. Juli 2011 melden, er sei in Balochistan, Pakistan, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin C. entführt worden. Nach Einholen der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juli 2011 die Ausrichtung sämtlicher Geldleistungen, da es sich vorliegend um einen schweren Fall eines Wagnisses handle. Trotz der dagegen am 26. September 2012 erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 daran fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n6.1 Gestützt auf Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen – unter die im vorliegenden Fall die touristische Durchreise durch Pakistan zu subsumieren ist –, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524).\n6.2 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 97 V 72; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. September 2006, U 122/06 E. 2.1, in: SVR 2007 UV Nr. 4, S. 10; Alexandra Rumo-Jungo: Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 291 ff.; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 508 f.; Urs Ch. Nef: Das Wagnis in der sozialen Unfallversicherung, SZS 1985, S. 103 ff., 104 f.; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f.).\n6.3 Gemäss Bundesgericht ist die Verschuldenskomponente beim Wagnis zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht vorausgesetzt. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt. Im Vordergrund liegt das Gefahrenmoment und es ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen hat, sodass auch dann ein Wagnis vorliegen kann, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 312 ff.; BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528)."}