Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug, da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend, zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ihr mit der Verfügung vom 13. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % respektive CHF 12‘600.00. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Versicherungsgericht, Urteil vom 28. August 2014 (VSBES.2013.225)