Über einen solchen Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein entsprechender Teilrückzug möglich. 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einsprache in Bezug auf die Integritätsentschädigung am 30. Mai 2013 zurückgezogen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug, da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend, zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.