Sie bildet demnach ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen Anspruch – nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst – kann separat entschieden werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.