Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54 N 5). In einem Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesgericht dazu differenzierend festgehalten, über einzelne Teile, Aspekte, Begründungselemente eines Entscheids über ein «Rechtsverhältnis», wie etwa den versicherten Verdienst oder den Rentenbeginn, könne nicht separat rechtskräftig entschieden werden. Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen Rechtsverhältnisses.