Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hob die Verfügung vom 13. August 2012 insoweit auf, als auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei. Gegen diesen Entscheid liess die Verunfallte Beschwerde führen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Die Integritätsentschädigung von 10 % ist in Rechtskraft erwachsen und geschuldet. Aus den Erwägungen: 5.1