In der Folge drohte die Unfallversicherung mit Schreiben vom 7. Februar 2013 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an mit der Begründung, mangels Kausalität bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge mit, die Einsprache werde nur bezüglich der Integritätsentschädigung zurückgezogen, jedoch bezüglich der Rente aufrechterhalten. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hob die Verfügung vom 13. August 2012 insoweit auf, als auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei.