Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2012 eine Rente und sprach eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhob und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % verlangte. In der Folge drohte die Unfallversicherung mit Schreiben vom 7. Februar 2013 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an mit der Begründung, mangels Kausalität bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.