Sachverhalt: Die bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2008 einen Auffahrunfall melden. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2012 eine Rente und sprach eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhob und eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % verlangte.