Da es sich bei dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung um ein selbständiges «Rechtsverhältnis» handelt und nicht bloss um ein einzelnes Element, welches sich auf die Beurteilung des Rentenanspruchs auswirken kann, ist die Integritätsentschädigung einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich auch ein entsprechender Teilrückzug möglich. Sachverhalt: Die bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess am 4. Februar 2008 einen Auffahrunfall melden.