SOG 2014 Nr. 30 Art. 52 und Art. 61 lit. d ATSG, Art. 24 UVG. Die Beschränkung eines Rechtsbegehrens im Laufe des Einspracheverfahrens ist grundsätzlich zulässig und entspricht im Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwächst. Da es sich bei dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung um ein selbständiges «Rechtsverhältnis» handelt und nicht bloss um ein einzelnes Element, welches sich auf die Beurteilung des Rentenanspruchs auswirken kann, ist die Integritätsentschädigung einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.