Da auch die Rechtslage keine Änderung erfuhr, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen, er habe den Anspruch mit den Schreiben vom 29. August und 11. Oktober 2012 fristgerecht (sogar noch vor der Konkurspublikation) geltend gemacht und müsse nichts mehr weiter vorkehren. Zum gleichen Resultat führt die Argumentation, dass die verwirkte Frist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG wiederhergestellt werden muss, weil den Beschwerdeführer kein Verschulden an seinem Versäumnis trifft, nachdem sein Irrtum massgeblich durch behördliches Verhalten hervorgerufen wurde (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_953/2009 E. 6.4.2 und U 283/06 E. 9.3.1).