Mit anderen Worten: Der Internetauftritt der zuständigen Behörde trug entscheidend dazu bei, dass der Beschwerdeführer zum falschen Formular gelangte, und der Umstand, dass er dies nicht bemerkte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Er traf sodann eine nachteilige Disposition, indem er es unterliess, sich rechtzeitig mit dem offiziellen Formular bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Da auch die Rechtslage keine Änderung erfuhr, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen, er habe den Anspruch mit den Schreiben vom 29. August und 11. Oktober 2012 fristgerecht (sogar noch vor der Konkurspublikation) geltend gemacht und müsse nichts mehr weiter vorkehren.