ein Hinweis, dass die Insolvenzentschädigung separat beantragt werden muss, fehlt auf dem konkursamtlichen Formular. Hinzu kommt, dass der Link zum richtigen Formular sehr unspezifisch betitelt ist, d.h. weder von «Insolvenzentschädigung» noch von «Arbeitslosenkasse» spricht, sondern vielmehr das SECO erwähnt, von dem sonst auf der Seite keine Rede ist; vor diesem Hintergrund ist es für eine unkundige Person alles andere als naheliegend, diesem Link zu folgen. Mit anderen Worten: Der Internetauftritt der zuständigen Behörde trug entscheidend dazu bei, dass der Beschwerdeführer zum falschen Formular gelangte, und der Umstand, dass er dies nicht bemerkte, kann ihm nicht vorgeworfen werden.