Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer gelangte wie folgt zum Formular, welches er beim Konkursamt einreichte: Nachdem er orientiert worden war, dass er sich an die Arbeitslosenversicherung wenden müsse, ging er auf die Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, klickte dort das Inhaltsverzeichnis an und wählte die Rubrik «Insolvenzentschädigung» aus.