ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.): Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (bzw. angepasst an die vorliegenden Konstellation: Die Behörde hat zu einer bestimmten Frage der Allgemeinheit zugängliche Informationen bereitgestellt). Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.