Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotenen Auskunft):