Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476), in der heutigen Zeit aber namentlich auch über das Internet (vgl. Gabriela Riemer-Kafka: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, S. 318 N 721). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen.