Aus den Erwägungen: 2.3.2 Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476), in der heutigen Zeit aber namentlich auch über das Internet (vgl. Gabriela Riemer-Kafka: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, S. 318 N 721).