Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, welcher Insolvenzentschädigung beantragen wollte, lud auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn aus Versehen nicht das dafür vorgesehene amtliche Formular, sondern stattdessen das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im Konkurs» herunter und reichte dieses beim Konkursamt ein. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Antragsfrist für die Insolvenzentschädigung mit dieser Eingabe nicht gewahrt worden sei, der Beschwerdeführer sich aber angesichts des unklaren Internetauftritts auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne. Aus den Erwägungen: 2.3.2 Art.