49bis Abs. 2 AHVV) den Ausbildungscharakter von Brückenangeboten, namentlich Motivationssemestern, Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern diese einen bestimmten, relativ bescheiden bemessenen Anteil Schulunterricht enthalten (vgl. E. 3.2 - 3.4 hiervor). Wenn nun derartige, oft freiwillig und ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel unternommene Aktivitäten als Ausbildung anerkannt werden, wenn sie einen Anteil Schulunterricht enthalten, muss dies erst recht für die unfreiwillige «Brücke» gelten, die der Sohn des Beschwerdeführers während der Lehre einlegen musste und welche ebenfalls einen beachtlichen schulischen Anteil enthält.