Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt. Das Praktikum war in diesem Sinn faktisch geboten, wie es die neuere Rechtsprechung verlangt. Ob für das Zusatzjahr ein formeller Lehrvertrag abgeschlossen wurde, kann unter diesen Umständen nicht entscheidend sein. Der Ausbildungscharakter des Repetentenjahrs ergibt sich noch aus einer weiteren Überlegung: Wie erwähnt, anerkennt die seit Anfang 2011 geltende Verordnungsregelung (Art. 49bis Abs. 2 AHVV)