Die Frage, ob das Praktikum als solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls zu bejahen: Zwar hätte, wie die Beschwerdegegnerin im Prinzip zutreffend festhält, die Möglichkeit bestanden, eine besser bezahlte Anstellung zu suchen. Sinnvoll wäre dies aber nicht gewesen. Vielmehr hätte dieses Vorgehen die Aussichten, die Lehrabschlussprüfung im zweiten Anlauf zu schaffen, erheblich geschmälert. Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt.