Hinzu kommt die spezifische Prüfungsvorbereitung. Der deutlich reduzierte Lohn – verbunden mit der Vereinbarung, dieser werde nach dem Lehrabschluss neu festgelegt – deutet zudem mit hinreichender Sicherheit darauf hin, dass auch die Tätigkeit im Architekturbüro einen beachtlichen Anteil an Ausbildung aufweist. Insgesamt sind damit die erforderlichen 20 Stunden übertroffen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers hat sich daher weiterhin in einer Ausbildung befunden, die einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet. Die Frage, ob das Praktikum als solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls zu bejahen: