Die zitierte Rz 3360 RWL hält fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Im selben Sinn lauten die vorstehend zitierten Erläuterungen des BSV (E. 3.2 hiervor). Der Sohn des Beschwerdeführers hat jedoch nicht nur ein paar wenige Repetitionskurse belegt. Vielmehr besucht er an einem vollen Arbeitstag pro Woche die Berufsschule, was mit entsprechendem Zusatzaufwand für Hausaufgaben sowie Vor- und Nachbereitung verbunden ist.