Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen. Der Arbeitgeber bestätigte am 25. September 2012 gegenüber dem Amt für Berufsbildung ausdrücklich, den Sohn des Beschwerdeführers als Hochbauzeichnerlehrling angestellt zu haben. 5.3 Die zitierte Rz 3360 RWL hält fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.