49ter Abs. 2 AHVV vor. Vielmehr strebte er den Lehrabschluss weiterhin an, und zwar durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Sommer 2013. Zu diesem Zweck besuchte er einerseits als Repetent die Berufsschule und ging andererseits einer Tätigkeit als Praktikant in der entsprechenden Branche nach. Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen.