Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz 3361.1 vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhalte. (…) 5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers hatte seine Ausbildung während des hier interessierenden Zeitraums noch nicht abgeschlossen, weil er die Prüfung im Sommer 2012 nicht bestand. Ebenso wenig lag eine abgebrochene oder unterbrochene Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor.