Weiter hielt es fest, zur Unterscheidung zwischen einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter Erwerbsarbeit sei darauf abzustellen, ob das Praktikum für das angestrebte Berufsziel notwendig sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sei. Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz 3361.1 vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhalte.