Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). 3.5 Das Bundesgericht äusserte sich in zwei neueren Grundsatzurteilen zum Ausbildungscharakter von Praktika, wobei sich beide Urteile auf Praktika beziehen, die vor dem Antritt der Lehre absolviert wurden. In BGE 139 V 122 wurde erkannt, der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung könne auch für ein über 18 Jahre altes Kind, das in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen.