49bis Abs. 2 AHVV grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden können, bestimmt die RWL in Rz 3363 ff., bei Motivationssemestern und Vorlehren sei ein Schulanteil von mindestens acht Lektionen pro Woche, bei Au-pair- und Sprachaufenthalten ein solcher von mindestens vier Lektionen pro Woche vorausgesetzt. Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich; dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.