Diese Ziffern lauten wie folgt: «3361: Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch - für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder - zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […]. 3361.1: Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn - vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und - das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.» Zu den Brückenangeboten, die gemäss Art. 49bis Abs. 2 AHVV