» Die anschliessende Rz 3361 wurde auf den 1. Januar 2012 nochmals abgeändert und durch eine Rz 3361.1 ergänzt. Diese Ziffern lauten wie folgt: «3361: Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch - für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder - zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […].