49bis Abs. 2 AHVV erwähnten Brückenangeboten findet sich in den Erläuterungen dieser Text: «Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen ist. Andere ähnliche Brückenangebote wie Vorlehren werden in der Praxis eher als Ausbildung anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handelt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen.