Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).» 3.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung der AHVV Erläuterungen verfasst («Erläuterungen Verordnungsanpassung 2011»). In den Bemerkungen zu Art. 49bis AHVV wird zunächst festgehalten, es handle sich um die allgemeinen Grundsätze, die von der Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Begriff der Ausbildung entwickelt worden seien. Betreffend Praktika führt das BSV folgendes aus: