49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten die folgende Regelung: «Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV).