b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21]). 3.2 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenz hat er die Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind;