Der Lohn wurde für die Zeit bis 31. Dezember 2012 auf CHF 1‘200.00 pro Monat, anschliessend vom 1. Januar 2013 bis Lehrabschluss auf CHF 1‘400.00 pro Monat festgelegt. Nachdem der Vater von X. bei der Familienausgleichskasse A. beantragt hatte, ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten, verneinte A. den geltend gemachten Leistungsanspruch ab 1. August 2012; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. Dagegen erhob der Vater von X. Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten.