SOG 2014 Nr. 34 Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Eine junge erwachsene Person, welche die Lehrabschlussprüfung nicht besteht, befindet sich anschliessend weiterhin in Ausbildung, wenn sie die Prüfung zum nächstmöglichen Termin wiederholen will und zu diesem Zweck an vier Tagen pro Woche ein Praktikum (zu einem Lehrlingslohn) im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld absolviert sowie als Repetentin weiterhin an einem Tag pro Woche die Berufsschule besucht. Sachverhalt: X. war im Rahmen seiner Lehre als Hochbauzeichner vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 als Lernender bei der Firma Y. angestellt. Im Sommer 2012 trat er zur Lehrabschlussprüfung an, bestand diese aber nicht.